4 Kommentare

  1. …optimal vor dem AG in Sigmaringen… ROFL!

    Geschäftsverteilung

    Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

    Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

  2. War da noch was?
    Ja, das hier:

    Härtle, Verw. G Köln:
    Das Gericht belehrte das BfV, dass der Fortbestand des Deutschen Reiches nach 1945 die
    geltende Rechtsprechung des BVerfG und gerade keine abwegige Verschwörungstheorie
    sei. Dies sollte als juristisches Grundwissen eigentlich auch dem BfV bekannt sein. Die
    Äußerung des BfV verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot und sei damit rechtswidrig.

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